Satzung des Vereins GOLDMUND e.V.
Laut Gründerbeschluss vom 04. Mai 2003.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen GOLDMUND.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen GOLDMUND e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Darmstadt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) In der heutigen Zeit ist ein ständiger und reger Austausch von Informationen, Gedanken und Wissen unerlässlich. Berufsfelder greifen immer mehr ineinander über. Ein fachübergreifender Austausch ist für einen erfolgreichen Start in das Berufsleben oder die Selbstständigkeit unerlässlich. Die Gründer haben sich dem Ziel angenommen eine Kommunikations-Plattform zu bilden, welche Einzeldynamik zur Gruppenaktivität zusammenführt. Der verfolgte Zweck dient damit der Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 und zwar insbesondere durch:
1. die gemeinsame und aktive Bearbeitung, Abwicklung und Förderung von gemeinnützigen und sozialen Projekten.
2. die gemeinsame und aktive Teilnahme an Wettbewerbsausschreibungen
3. die Ausschreibung von Wettbewerben.
4. die direkte und enge Zusammenarbeit sowie den Austausch mit Fachhochschulen und Hochschulen.
5. die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, insbesondere Vorträgen, Ausstellungen, Exkursionen, Seminaren, Lehrveranstaltungen und Diskussionsformaten.
(3) Der Verein ist berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen oder die Durchführung von Tätigkeiten zu ergänzen, die seiner Zielsetzung dienen.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen im Rahmen von Rechtsgeschäften mit dem Verein bevorzugt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe von GOLDMUND e.V. sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der/die Schatzmeister(in) und der/die Kassenprüfer(in).

§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglied werden können alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Um die Mitgliedschaft erlangen zu können, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands mit einem Beschluss von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Mitgliederbeitrag

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beitragszahlung ist zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig und hat innerhalb von vier Wochen zu erfolgen.
(3) Für besondere Personengruppen kann ein ermäßigter Mitgliederbeitrag festgelegt werden.

§ 7 Ende und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt.
2. Ausschluss.
3. den Tod der natürlichen Personen.
4. Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
1. ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt.
2. ein Mitglied der Satzung oder den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen bzw. den Vereinsinteressen nicht Folge leistet.
3. ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes ist innerhalb eines Monats, vom Tage der Bekanntgabe an, der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Er ist dem Gesamtvorstand schriftlich vorzulegen und hat aufschiebende Wirkung.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder Anspruch gegen den Verein.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zur Willensbildung berufen. Sie wird vom Vorstand geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung legt Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins fest und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. die Wahl der Kassenprüfer.
2. die Genehmigung des Haushaltsplans.
3. die Kontrolle und Entlastung des Vorstands.
4. die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe der Mitgliedsbeiträge.
5. Satzungsänderungen.
6. die Beratung über den Stand und die Planung von Projekten.
7. die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Leitung wird von dem ersten Vorsitzenden übernommen.
(5) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei sind die festgesetzte Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt der Versammlung mitzuteilen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder zwei der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen.
(7) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich binnen zwei Wochen unter Nennung des Grundes zu erfolgen. Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ausschließlich der Grund der Einberufung.
(8) Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht schriftlich erfolgt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein von dem ersten Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
(10) Auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt und antragsberechtigt.
(11) Anträge müssen spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung in schriftlicher Form vorliegen.
(12) Mitglieder die dem Vorstand angehören haben beim Entlastungsbeschluss kein Stimmrecht.
(13) Hat eine Abstimmung ein Rechtsgeschäft zwischen einem Mitglied und dem Verein zum Gegenstand, so ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand verteilt seine Aufgaben unter sich. Er kann hierzu eine Geschäftsordnung beschließen.
(2) Der erste Vorstand von GOLDMUND e.V. setzt sich aus Gründungsmitgliedern zusammen. Er besteht aus Markus Fittler als erstem Vorsitzenden, Julia Krämer als zweiter Vorsitzenden, Thorsten Haus als drittem Vorsitzenden, Moritz Gentz als Vorstandsmitglied und Marc Pussar als Vorstandsmitglied.
(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand selbst.
Die Berufung in und die Abberufung aus dem Vorstand erfolgt durch die Wahl aller Vorsandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
(4) Jedes Vorstandmitglied ist berechtigt die Berufung einer Person in oder die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand zu beantragen.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorstandsmitglied gegen den Zweck des Vereins verstößt oder dessen wirtschaftlichen Interessen schädigt.
(6) Für die Abberufung des Vorstandsmitglieds ist eine drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung erforderlich.
(7) Im Vorstand sind alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt und antragsberechtigt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
(8) Im Verhinderungsfalle ist der erste Vorstandsvorsitzende durch den zweiten Vorstandsvorsitzenden und in deren Abwesenheit durch den dritten Vorstandsvorsitzenden zu vertreten.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und ein Vorstandsvorsitzender anwesend sind.
(10) Der Vorstand führt die Geschäfte. Zur rechtmäßigen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(11) Der Vorstand muss für jedes Jahr einen Haushaltsplan aufstellen und einen Jahresabschluss vorlegen.
(12) Ein Mitglied des Vorstandes ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern zum Schatzmeisters zu wählen.
(13) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich vor Entlastung und Neuwahl des Vorstands durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer. Diese dürfen keine Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Zeitgleich mit der Rechnungsprüfung legt der Schatzmeister den Jahresabschluss vor, der über Höhe, Herkunft und Verwendung der Vereinsmittel Auskunft gibt.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich im Wortlaut und unter Nennung der betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Satzungsänderungen die den Zweck des Vereins betreffen können nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
(4) Erscheinen Mitglieder nicht zur Mitgliedsversammlung, so sind sie über den getroffenen Beschluss der Zweckänderung zu informieren. Dabei kann ihnen eine Frist genannt werden, bis zu der sie einer Zweckänderung schriftlich widersprechen können. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.
(5) Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Satzung im übrigen gültig. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dieser inhaltlich am nächsten kommt.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

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