(1)  Der Verein führt den Namen GOLDMUND. 
			Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den 
			Namen GOLDMUND  e.V.
		 	 (2)  Sitz des Vereins ist Darmstadt.
		 	 (3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
	
			
			 (1)  In der heutigen Zeit ist ein ständiger und reger Austausch von 
			Informationen, Gedanken und Wissen unerlässlich. Berufsfelder greifen immer mehr ineinander über.
			Ein fachübergreifender Austausch ist für einen erfolgreichen Start in das Berufsleben 
			oder die Selbstständigkeit unerlässlich. Die Gründer haben sich dem Ziel angenommen eine 
			Kommunikations-Plattform zu bilden, welche Einzeldynamik zur Gruppenaktivität zusammenführt. 	
			Der verfolgte Zweck dient damit der Förderung von Bildung, Kunst und Kultur.
       (2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er 
      verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich 
      und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte 
      Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 und zwar insbesondere durch:
		
			 1.  die gemeinsame und aktive Bearbeitung, Abwicklung und Förderung von 
			gemeinnützigen und sozialen Projekten.
			 2.  die gemeinsame und aktive Teilnahme an Wettbewerbsausschreibungen
			 3.  die Ausschreibung von Wettbewerben. 
			 4.	 die direkte und enge Zusammenarbeit sowie den Austausch mit Fachhochschulen und 	
			Hochschulen.
			 5.	 die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen, insbesondere 
			Vorträgen, Ausstellungen, Exkursionen, Seminaren, Lehrveranstaltungen und Diskussionsformaten.
			 (3)  Der Verein ist berechtigt, sich an Vereinigungen zu beteiligen oder 
			die Durchführung von Tätigkeiten zu ergänzen, die seiner Zielsetzung dienen.
			
			 (1)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
			 (2)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben 
			bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf Vereinsvermögen. 
			 (3)  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder 
			durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen im Rahmen von Rechtsgeschäften mit 
			dem Verein bevorzugt werden.
			
Die Organe von GOLDMUND e.V. sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der/die Schatzmeister(in) und der/die Kassenprüfer(in).
 
			  	 (1)  Mitglied werden können alle natürlichen und juristischen Personen, 
				die die Ziele des Vereins unterstützen.
				 (2)  Um die Mitgliedschaft erlangen zu können, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag 
				beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme 
				von Mitgliedern.
				 (3)  Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele 
				erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands mit einem Beschluss 
				von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu 
				Ehrenmitgliedern ernannt werden. 
				
 	 (1)  Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern 
				und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
					 (2)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich vom Vorstand vorgeschlagen 
				und von der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beitragszahlung 
				ist zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig und hat innerhalb von vier 
				Wochen zu erfolgen.
					 (3)  Für besondere Personengruppen kann ein ermäßigter Mitgliederbeitrag 
				festgelegt werden. 
 (1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch:
				 1.  Austritt.
				 2.  Ausschluss.
				 3.  den Tod der natürlichen Personen.
				 4.  Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen.
				(2)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur durch eine schriftliche Erklärung 
				gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des 
				Geschäftsjahres möglich.
				 (3)  Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
				 1.  ein Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt.
				 2.  ein Mitglied der Satzung oder den satzungsgemäß gefassten Beschlüssen 
				bzw. den Vereinsinteressen nicht Folge leistet.
				 3.  ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge oder sonstigen Verpflichtungen 
				in Verzug gerät.
				 (4)  Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. 
				Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes ist innerhalb eines Monats, vom Tage 
				der Bekanntgabe an, der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. 
				Er ist dem Gesamtvorstand schriftlich vorzulegen und hat aufschiebende Wirkung.
				 (5)  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder Anspruch gegen 
				den Verein. 
  (1)  Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zur Willensbildung 
				berufen. Sie wird vom Vorstand geleitet.
				 (2)  Die Mitgliederversammlung legt Richtlinien für die Tätigkeit 
				des Vereins fest und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten 
				des Vereins.
				 (3)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
				 1.  die Wahl der Kassenprüfer.
				 2.  die Genehmigung des Haushaltsplans.
				 3.  die Kontrolle und Entlastung des Vorstands.
				 4.  die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Höhe 
				 der Mitgliedsbeiträge.
				 5.   Satzungsänderungen.
				 6.  die Beratung über den Stand und die Planung von Projekten.
				 7.  die Auflösung des Vereins.
				 (4)  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. 
				Die Leitung wird von dem ersten Vorsitzenden übernommen.
				 (5)  Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung 
				
				einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei sind die festgesetzte 
				Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt der Versammlung mitzuteilen.
				 (6)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, 
				wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder zwei der stimmberechtigten 
				Vorstandsmitglieder unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen.
				 (7)  Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat 
				schriftlich binnen zwei Wochen unter Nennung des Grundes zu erfolgen. Gegenstand 
				der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist ausschließlich 
				der Grund der Einberufung.
				 (8)  Die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung 
				sind beschlussfähig, wenn die Einladung fristgerecht schriftlich erfolgt 
				ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
				Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.
				 (9)  Über die Mitgliederversammlung ist ein von dem ersten Vorsitzenden 
				und von dem Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
				 (10)  Auf der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder 
				stimmberechtigt und antragsberechtigt.
				 (11)  Anträge müssen spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung 
				in schriftlicher Form vorliegen.
				 (12)   Mitglieder die dem Vorstand angehören haben beim Entlastungsbeschluss 
				kein Stimmrecht.
				 (13)  Hat eine Abstimmung ein Rechtsgeschäft zwischen einem Mitglied und 
				dem Verein zum Gegenstand, so ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.
  (1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden 
				Vorsitzenden, sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand verteilt 
				seine Aufgaben unter sich. Er kann hierzu eine Geschäftsordnung beschließen.
				 (2)  Der erste Vorstand von GOLDMUND  e.V.
				 setzt sich aus Gründungsmitgliedern 
				zusammen. Er besteht aus Markus Fittler als erstem Vorsitzenden, Julia Krämer 
				als zweiter Vorsitzenden, Thorsten Haus als drittem Vorsitzenden, Moritz Gentz 
				als Vorstandsmitglied und Marc Pussar als Vorstandsmitglied.
				 (3)  Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand 
				selbst. 
				Die Berufung in und die Abberufung aus dem Vorstand erfolgt durch die Wahl 
				aller Vorsandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. 
				 (4)  Jedes Vorstandmitglied ist berechtigt die Berufung einer Person in oder 
				die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand zu beantragen.
				 (5)  Ein Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ein 
				wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Vorstandsmitglied gegen 
				den Zweck des Vereins verstößt oder dessen wirtschaftlichen Interessen 
				schädigt.
				 (6)  Für die Abberufung des Vorstandsmitglieds ist eine drei Viertel Mehrheit 
				der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung oder außerordentlichen 
				
				Mitgliederversammlung erforderlich.
				 (7)  Im Vorstand sind alle Vorstandsmitglieder stimmberechtigt und antragsberechtigt. 
				Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
				 (8)  Im Verhinderungsfalle ist der erste Vorstandsvorsitzende durch den zweiten 
				Vorstandsvorsitzenden und in deren Abwesenheit durch den dritten Vorstandsvorsitzenden 
				zu vertreten. 
				 (9)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder 
				und ein Vorstandsvorsitzender anwesend sind.
				 (10)  Der Vorstand führt die Geschäfte. Zur rechtmäßigen 
				Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des 
				Vorstandes.
				 (11)  Der Vorstand muss für jedes Jahr einen Haushaltsplan aufstellen 
				und einen Jahresabschluss vorlegen.
				 (12)   Ein Mitglied des Vorstandes ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern 
				zum Schatzmeisters zu wählen.
				 (13)  Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. 
			  
  (1)  Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt einmal jährlich 
				vor Entlastung und Neuwahl des Vorstands durch zwei von der Mitgliederversammlung 
				zu wählende Kassenprüfer. Diese dürfen keine Mitglieder des 
				Vorstandes sein.
				 (2)  Zeitgleich mit der Rechnungsprüfung legt der Schatzmeister den Jahresabschluss 
				vor, der über Höhe, Herkunft und Verwendung der Vereinsmittel Auskunft 
				gibt. 
  (1)  Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung 
				mit einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
				 (2)  Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich im Wortlaut 
				und unter Nennung der betroffenen Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung 
				bekannt gegeben werden.
				 (3)  Satzungsänderungen die den Zweck des Vereins betreffen können 
				nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.
				 (4)  Erscheinen Mitglieder nicht zur Mitgliedsversammlung, so sind sie über 
				den getroffenen Beschluss der Zweckänderung zu informieren. Dabei kann 
				ihnen eine Frist genannt werden, bis zu der sie einer Zweckänderung schriftlich 
				widersprechen können. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gilt dies 
				als Zustimmung.
				 (5)  Änderungen oder Ergänzungen, die von der zuständigen Registerbehörde 
				oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und 
				bedürfen keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Sie sind 
				den Mitgliedern
				spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung 
				mitzuteilen. 
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung als ungültig erweisen, so bleibt die Satzung im übrigen gültig. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die dieser inhaltlich am nächsten kommt.
  (1)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigter 
    Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
     (2)  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens 
    dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
     (3)  Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur von einer 
    zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung 
    mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder 
    erfolgen. 
© Goldmund e.V. 2007